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TU Berlin

Inhalt des Dokuments

Vorschriften und Richtlinien für das Industriepraktikum der Fakultät III für den Studiengang Lebensmitteltechnologie

1. Allgemeines
Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Industriepraktikum (wie Anerkennung, Erleichterung, Befreiung) ist die Praktikumsobfrau bzw. der Praktikumsobmann zuständig, die/der vom Fachbereichsrat gewählt wird.

Praktikumsobmann für das Praktikum im Grund- und Hauptstudium ist derzeit Professor Knorr.

Hauspostadresse: Sekr. FG 1
Anschrift: Königin-Luise-Str. 22, 14195 Berlin
Tel.: (030) 314-71250
Fax.: (030) 832 7663
E-Mail:


2. Ziele des Industriepraktikums
Die Ziele des Industriepraktikums sind in der Studienordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie angegeben:

"Die berufspraktische Ausbildung soll dazu dienen, die Motivation für eine praxisbezogene wissenschaftliche Ausbildung an der Universität zu stärken und bietet die Gelegenheit, während der Ausbildung praktische Grundlagen für die theoretische Erarbeitung von Wissen und Methoden zu gewinnen. Eine besondere Bedeutung kommt der soziologischen Seite des Praktikums zu. Der Student bzw. die Studentin hat in dieser Zeit die Gelegenheit, Denken und Verhaltensweisen sowie Strukturen in einem Industriebetrieb kennen zu lernen."


3. Umfang und Gliederung des Industriepraktikums

Das Industriepraktikum umfasst 24 Wochen; davon entfallen 12 Wochen auf das Industrie- Grundpraktikum, das bis zum Abschluss des Grundstudiums zu absolvieren ist, und 12 Wochen auf das Industrie-Fachpraktikum, das nach dem 5. Studiensemester zu absolvieren ist. Der Nachweis über die praktische Tätigkeit ist jeweils spätestens bei der Anmeldung zur letzten Prüfung des entsprechenden Studienabschnittes zu erbringen. Es wird empfohlen, das Industrie-Grundpraktikum vor Beginn des Studiums abzuleisten. Das Industriepraktikum ist eine zusätzliche Studienleistung außerhalb der Universität. Es wird nicht auf die Studiendauer angerechnet.


4. Inhaltliche Gestaltung des Industriepraktikums

4.1 Industrie-Grundpraktikum
Das Grundpraktikum dient dem Erlernen von manuellen Fertigkeiten in Betrieben und Firmen, in denen Lebensmittel hergestellt bzw. Lebensmittelrohstoffe verarbeitet werden. Weiterhin soll in dieser Zeit Verständnis über entsprechende Arbeitsmethoden und -abläufe in den genannten Betrieben erlangt werden.
Stand: Dezember 2004

4.2 Industrie-Fachpraktikum
Im Industrie-Fachpraktikum sollen praktische Kenntnisse in denjenigen Bereichen erworbenwerden, die ein künftiges Aufgabenfeld darstellen können, z. B. Projektierung, Planung, Auslegung und Betrieb von Apparaten und Anlagen, Qualitätskontrolle, Produkt- und Prozessentwicklung, Produktionsplanung, etc. Es dient dem Erwerb praktischer Fähigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Studium der Lebensmitteltechnologie stehen und das Verständnis des theoretisch Erlernten vertiefen.


5. Ausbildungsbetriebe
Als Ausbildungsbetriebe sind alle Unternehmen, die eine Ausbildung im Rahmen dieser Richtlinien gewährleisten, zugelassen. Bei Problemen halten die Studentinnen und Studenten bitte persönlich Rücksprache mit der Praktikantenobfrau / dem Praktikantenobmann.

5.1 Bewerbung
Die Bewerbung um eine Praktikumsstelle wird grundsätzlich von den (angehenden) Studierenden selbst durchgeführt. Das für den Ausbildungsort zuständige Arbeitsamt (z.T. auch die zuständige Industrie- und Handelskammer) weist geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe für das Praktikum nach.

In Berlin:
Arbeitsamt WEST (Hochschulteam)
Königin-Elisabeth-Str. 49
14059 Berlin
Tel.: (030) 30 34 19 89

Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Hardenbergstraße 16
10623 Berlin
Tel.: (030) 31 07 21

Es wird empfohlen, sich rechtzeitig mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen. In besonderen Fällen, insbesondere bei fachspeziellem Praktikum, werden auch Stellen vom Praktikantenamt nachgewiesen.

5.2 Praktikumsvertrag

Zwischen dem Unternehmen und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten (oder Ihren gesetzlichen Vertretern) wird ein Ausbildungsvertrag auf der Grundlage eines von den zuständigen Stellen (meist Industrie- und Handelskammer) genehmigten Vertragsmusters (Ausbildungsvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten) geschlossen. Im Ausbildungsvertrag sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes festgelegt.
Stand: Dezember 2004

5.3 Versicherungspflicht
Krankenversicherungspflicht besteht gemäß § 165 und § 172 RVO nicht. Ist kein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet, kann nach § 176 RVO ein Beitritt in die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Krankenversicherung erfolgen. Praktikantinnen und Praktikanten, die als ordentliche Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, genießen Versicherungsschutz im allgemeinen durch die Studentische Krankenversorgung. Ebenso unterliegen Praktikantinnen und Praktikanten nach § 1228, Abs. 1, Nr. 3 RVO nicht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie als ordentliche Studierende eingeschrieben sind. Während der praktischen Ausbildung, die vor dem Studium abgeleistet wird, muss demnach die Invaliden- und Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Gegen Arbeitsunfälle sind Praktikantinnen und Praktikanten während der Beschäftigungsdauer bei dem für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft) versichert.

5.4 Entgelt

Dem Ausbildungsbetrieb bleibt es überlassen, in welcher Höhe eine Unterhalts- oder Ausbildungsbeihilfe geleistet wird.

5.5 Praktikumsbescheinigung

Bei Beendigung ihrer bzw. seiner Tätigkeit erhält die Praktikantin bzw. der Praktikant eine Praktikumsbescheinigung, in der neben Angaben zur Person die gesamte Ausbildungsdauer und die einzelnen Ausbildungsabschnitte mit Ihrer Dauer verzeichnet sind. Außerdem werden Fehltage infolge Krankheit und Urlaub vermerkt (s. Formblatt bzw. Vordruck der Industrie- und Handelskammer).

5.6 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit
Über das Industriepraktikum bzw. einzelne Abschnitte ist ein kurzer Bericht anzufertigen, in dem Beobachtungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten aufgeführt sind. (ca. 1-2 Seiten).

5.7 Anerkennung des Industriepraktikums
Für die Anerkennung des Industriepraktikums sind der Praktikumsobfrau bzw. dem Praktikumsobmann Praktikumsbescheinigung(en) und Praktikumsbericht(e) vorzulegen. Die Zahl der anerkannten Wochen wird auf dem jeweiligen Bescheinigungsoriginal vermerkt. Sind die Gesamtzeiten des Grund- bzw. Fachpraktikums erbracht, wird von der Praktikumsobfrau bzw. dem -obmann eine Bescheinigung ausgestellt.

5.8 Erleichterungen und Befreiung
Studierende, die aufgrund einer anerkannten körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind das Industriepraktikum in der vorgesehenen Art zu erbringen, kann die Praktikumsobfrau bzw. der -obmann Erleichterungen einräumen. Bei besonders schweren Behinderungen können die Studierenden auf Antrag auch vom Praktikum befreit werden.

5.9 Ausnahmen
Der Praktikumsobmann bzw. die Praktikumsobfrau kann Abweichungen von den gewünschten Ausbildungsinhalten gemäß 4.1 und 4.2 zulassen. Die Ersatzleistungen müssen aber einen Zusammenhang zum Studium der Lebensmitteltechnologie erkennen lassen.
Stand: Dezember 2004


6. Anerkennung anderweitig erbrachter praktischer Tätigkeiten

6.1 Praktikum im Ausland
Ein Praktikum im Ausland wird nur dann anerkannt, wenn es den vorstehenden Richtlinien entspricht und eine Bescheinigung bzw. ein Bericht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen (andernfalls kann eine Übersetzung gefordert werden). Eine vorherige Rücksprache mit dem Praktikumsamt ist zu empfehlen.

6.2 Lehrzeit
Eine abgeschlossene Lehre in Berufen mit Bezug zur Lebensmitteltechnologie, wie beispielsweise Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Brauer und Mälzer/-in, Bäcker/-in, Molkereifachmann/- frau, Müller/-in, Konditor/-in, Fachkraft für Fruchtsafttechnik, Fleischer/-in, wird als Grundpraktikum anerkannt und kann als Fachpraktikum anerkannt werden.

6.3 Werkstudierendenzeit

Werkstudierendenzeit in Betrieben, die der Lebensmitteltechnologie zuzuordnen sind, wird als Industriepraktikum anerkannt, sofern die entsprechenden Bescheinigungen und Berichte vorgelegt werden.

6.5 Arbeit in Universitätsinstituten
Arbeiten in Forschungsinstituten können in Ausnahmefällen als Industriepraktikum anerkannt werden.

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