Inhalt des Dokuments
Vorschriften und Richtlinien für das Industriepraktikum des Bachelors Lebensmitteltechnologie der Fakultät III
1. Allgemeines
Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Industriepraktikum für den Bachelor Lebensmitteltechnologie ist die Praktikumsobfrau bzw. der Praktikumsobmann, die/der vom Fakultätsrat gewählt wird, zuständig. Dies betrifft Anerkennung, Erleichterung und Befreiung.
Praktikumsobman: Professor Dr. Dipl.- Ing. Dietrich Knorr
Postadresse: Fachgebiet für Lebensmittelbiotechnologie und -prozesstechnik
Königin-Luise-Str. 22
14195 Berlin
Telefon: (030) 314-71250
Fax: (030) 832 76 63
e-mail: sophie.uhlig(at)tu-berlin.de
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
2. Ziele des Industriepraktikums
Die berufspraktische Ausbildung soll dazu dienen, die Motivation für eine praxisbezogene wissenschaftliche Ausbildung an der Universität zu stärken und bietet die Gelegenheit, während der Ausbildung praktische Grundlagen für die theoretische Erarbeitung von Wissen und Methoden zu gewinnen. Eine besondere Bedeutung kommt der soziologischen Seite des Praktikums zu. Die/Der Studierende hat in dieser Zeit die Gelegenheit, Denken und Verhaltensweisen sowie Strukturen in einem Industriebetrieb kennen zu lernen. Weitere Lernziele bestehen in der eigenständigen Suche eines Praktikumsplatzes, dem Verfassen einer Bewerbung, sowie dem Reflektieren der
Tätigkeiten und anschließender schriftlicher Darstellung in einem Bericht.
3. Umfang und Gliederung des Industriepraktikums
Das Industriepraktikum umfasst insgesamt mindestens 12 Wochen. Es wird unterteilt in das Grundpraktikum und das Fachpraktikum. Der Nachweis über die gesamten 12 Wochen ist bis zur Meldung der letzten Prüfungsleistung des Bachelors zu erbringen. Es wird aber dringend empfohlen, das Grundpraktikum im Umfang von 6 bis 8 Wochen vor Beginn des Studiums abzuleisten. Damit werden für das Grundpraktikum keine ECTS vergeben. Das Industriepraktikum im Umfang von mindestens 4, besser 6 Wochen oder länger ist eine zusätzliche Studienleistung außerhalb der Universität. Es werden für das Fachpraktikum 5 ECTS vergeben.
4. Inhalt des Industriepraktikums
4.1 Grundpraktikum
Im Grundpraktikum, im Umfang von mindestens 6 Wochen, sollen Grundkenntnisse der in der Industrie vorkommenden Fertigungs- und Bearbeitungsverfahren erworben werden und erste Erfahrungen im handwerklichen oder industriellen Bereich gewonnen werden. Das Grundpraktikum soll in einem Industriebetrieb beliebiger Wahl durchgeführt werden. Wünschenswert wären Betriebe, Institute, Einrichtungen mit den Fachrichtungen Lebensmitteltechnologie, Biotechnologie, Lebensmittelanalytik, Ingenieurswissenschaften etc. Dabei sind jeweils die Möglichkeiten des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.
4.2 Fachpraktikum
Außerdem sollen mindestens 4 Wochen, besser 6 Wochen oder mehr in Betrieben, Instituten oder Forschungseinrichtungen vorrangig in den Fachrichtungen Lebensmitteltechnologie, Biotechnologie, Lebensmittelanalytik und Ingenieurswissenschaften absolviert werden. Dabei sollte möglichst eine andere Branche, zumindest aber ein anderer Betrieb, als im Grundpraktikum gewählt werden. Im Fachpraktikum soll die Arbeitswelt in Industrie oder Handwerk bzw. in Instituten aus der Ingenieursperspektive kennen gelernt und die an der Hochschule erworbenen Fach- und Methodenkenntnisse im industriellen Umfeld angewendet werden. Das Fachpraktikum dient ebenfalls der beruflichen Orientierung (z.B. Spezialisierung, Vertiefung etc.). Die Praktikantin/der Praktikant soll dabei in folgenden Bereichen tätig sein:
- Planung, Projektmanagement
- Konstruktion, Auslegung
- Forschung, Entwicklung
- Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Versuchen
- Betrieb von Anlagen, Instandhaltung, Optimierung
- Disposition, Arbeitsvorbereitung, betriebliche Logistik
- Modellierung, Simulation, Automatisierungstechnik
- Anwendungstechnik
- Qualitätssicherung
- Analyse betrieblicher Abläufe
5. Ausbildungsbetriebe
Als Ausbildungsbetriebe sind alle Unternehmen, die eine Ausbildung im Rahmen dieser Richtlinien gewährleisten, zugelassen. Hilfestellung bieten außerdem das Hochschulteam des Arbeitsamtes oder die Industrie- und Handelskammer ´
Arbeitsamt: Arbeitsamt III (Berlin Nord), Hochschulteam, Königin-Elisabeth-Str. 49,
14059 Berlin, Tel: 030-5555 20 3000, www.arbeitsagentur.de/
IHK: Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Fasanenstr. 85, 10623 Berlin,
Tel: 030-31510-0, www.berlin.ihk24.de
IG Metall: Broschüre „Praktika im Ingenieurstudium'',
www.igmetall.de/jugend/studium/
5.1. Bewerbung
Die Bewerbung um eine Praktikumsstelle wird grundsätzlich von den (angehenden) Studierenden selbst durchgeführt. Das zuständige Arbeitsamt (z.T. auch die zuständige Industrie- und Handelskammer) weist geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe für das Praktikum nach. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig um einen Praktikumsplatz zu bemühen.
5.2 Praktikumsvertrag
Zwischen dem Unternehmen und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten wird ein Praktikumsvertrag auf der Grundlage eines von den zuständigen Stellen (meist Industrie- und Handelskammer) genehmigten Vertragsmusters geschlossen.
5.3 Versicherungspflicht
Krankenversicherungspflicht besteht gemäß § 165 und § 172 RVO nicht. Ist kein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet, kann nach § 176 RVO ein Beitritt in die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Krankenversicherung erfolgen. Praktikantinnen und Praktikanten, die als ordentliche Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, genießen Versicherungsschutz im Allgemeinen durch die Studentische Krankenversorgung. Ebenso unterliegen Praktikantinnen und Praktikanten nach § 1228, Abs. 1, Nr. 3 RVO nicht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie als ordentliche Studierende eingeschrieben sind. Während der praktischen Ausbildung, die vor dem Studium abgeleistet wird, muss demnach die Invaliden- und Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Gegen Arbeitsunfälle sind Praktikantinnen und Praktikanten während der Beschäftigungsdauer bei dem für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft) versichert.
5.4 Entgelt
Dem Ausbildungsbetrieb bleibt es überlassen, in welcher Höhe eine Unterhalts- oder Ausbildungsbeihilfe geleistet wird.
5.5 Praktikumsbescheinigung
Bei Beendigung ihrer bzw. seiner Tätigkeit erhält die Praktikantin bzw. der Praktikant eine Praktikumsbescheinigung, in der neben Angaben zur Person die gesamte Ausbildungsdauer und die einzelnen Ausbildungsabschnitte mit Ihrer Dauer verzeichnet sind. Außerdem müssen Fehltage infolge Krankheit und Urlaub vermerkt sein.
5.6 Anerkennung
Für die Anerkennung des Industriepraktikums sind der Praktikumsobfrau/ dem Praktikumsobmann Praktikumsbescheinigung(en) und Praktikumsbericht(e) vorzulegen. Die Zahl der anerkannten Wochen wird auf dem jeweiligen Bescheinigungsoriginal vermerkt. Sind die Gesamtzeiten des Industriepraktikums erbracht, wird von dem Praktikumsobmann eine Bescheinigung ausgestellt.
5.7 Erleichterungen und Befreiung
Studierende, die aufgrund einer anerkannten körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Industriepraktikum in der vorgesehenen Art zu erbringen, kann der Praktikumsobmann
Erleichterungen einräumen. Bei besonders schweren Behinderungen können die Studierenden auf Antrag auch vom Praktikum befreit werden.
5.8 Ausnahmen
Der Praktikumsobmann kann Abweichungen von den gewünschten Ausbildungsinhalten gemäß 4 zulassen. Die Ersatzleistungen müssen aber einen Zusammenhang zum Studium der Lebensmitteltechnologie erkennen lassen.
6. Anerkennung anderweitig erbrachter Tätigkeiten
6.1 Praktikum im Ausland
Ein Praktikum im Ausland wird anerkannt, wenn es den vorstehenden Richtlinien entspricht und eine Bescheinigung und ein Bericht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen. Andernfalls kann eine Übersetzung gefordert werden. Eine vorherige Rücksprache mit dem Praktikumsobmann wird empfohlen.
6.2 Lehrzeit
Eine abgeschlossene Lehre bzw. eine Ausbildung als Laborantin oder Laborant oder Technische Assistentin oder Technischer Assistent in den Bereichen Lebensmitteltechnologie, Biotechnologie, Chemie, etc. und gleichwertiges wird als Industriegrundpraktikum anerkannt.
6.3 Werkstudierendenzeit
Werkstudierendenzeit in Bereichen Lebensmitteltechnologie, Biotechnologie, Chemie, etc. wird als Industriepraktikum anerkannt, sofern die entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt werden.
6.4 Wehr- und Zivildienst
Eine vergleichbare technische Grundausbildung bei der Bundeswehr oder im Zivildienst kann, sofern hierüber ein Bericht angefertigt wurde, als Industriepraktikum anerkannt werden. Die erforderliche Bescheinigung über Dauer und Inhalt der Tätigkeiten ist bei der ausbildenden Dienststelle anzufordern.
6.5 Arbeit in Universitätsinstituten
Arbeiten in Universitätsinstituten können nur in gesonderten Ausnahmefällen als Industriepraktikum anerkannt werden.
6.6 Weitere vergleichbare Tätigkeiten
Weitere vergleichbare technische Ausbildungen oder Praktika (die beispielsweise im Rahmen eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres erfolgt sind) können, sofern hierüber ein Bericht angefertigt wurde, als Industriegrundpraktikum anerkannt werden. Die erforderliche Bescheinigung über Dauer und Inhalt der Tätigkeiten ist bei der ausbildenden Dienststelle anzufordern.
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